Startseite Aktivitäten Buchungskalender Impressum
ASC-Flyer

Satzung


§ 1 NAME SITZ UND GESCHÄFTSJAHR


1. Der Verein führt den Namen ALTENGAMMER SEGELCLUB und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK


Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, sowie die Jugendförderung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Angebote zur Förderung des Wassersports und von Naturerlebnissen am Gewässer Dove Elbe für und von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe / Jugendförderung (z.B. Tagesgruppen, Stadtteilbezogene Jugendarbeit) sowie das Unterhalten des Vereinsgeländes und der Vereinsboote, Damit diese von den oben genannten Einrichtungen und Mitgliedern genutzt werden können.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT


1. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT


1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der innerhalb von drei Monaten über den Antrag befinden muss. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Im Fall der Ablehnung kann der Abgewiesene gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Der Abgewiesene ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist und erst zum Ende des Kalenderjahres, in dem er erklärt worden ist, wirksam wird. Die Mitgliedschaft endet d.w. durch Tod oder Ausschluss.

4. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss braucht nicht begründet werden und wird sofort wirksam.


§ 5 FÖRDERMITGLIEDSCHAFTEN


Interessenten, die nicht aktives Mitglied werden wollen, können als förderndes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Interesse des Vereins liegt. Ein förderndes Mitglied kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.


§ 6 ORGANE DES VEREINS


• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand


§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG


1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, im 1. Halbjahr statt.

2. Der Vorstand hat die Mitglieder der Versammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung hat an die durch das Mitglied zuletzt bekannt gegebene aktuelle (vorrangig elektronische) Adresse zu erfolgen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.


3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für 2 Jahre.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und die Fälligkeit von Mitglieds- und Nutzungsbeiträgen.

8. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer.


§ 8 VORSTAND


1. Der Vorstand besteht aus

• einem ersten Vorsitzenden
• einem zweiten Vorsitzenden
• einem Schriftführer
• einem Kassenwart
• einem Beisitzer/Jugendwart

Der Verein wird nach außen vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

2. Die Wiederwahl des Vorstandes ist statthaft. Alle Ämter sind Ehrenämter.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied in Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.


§ 9 FINANZIERUNG


Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

a. aus Mitgliedsbeiträgen,
b. aus Nutzungsbeiträgen,
c. aus Beiträgen für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
d. aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen und
e. aus zweckgebundenen Zuschüssen.


§ 10 HAFTUNG DES VEREINS


Der Verein kann für die durch seine Mitglieder verursachten Unfälle und Schäden sowie für Schäden aus Vorstandstätigkeiten nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass eine solche Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder dass eine nicht ausschließbare Haftungsnorm anderweitiger Art dies vorschreibt. Ebenso haftet der Verein, soweit dies zulässig ist, nicht für die seinen Mitgliedern, Gästen und anderen Benutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlagen und Gerätschaften zugestoßenen Unfälle.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS


Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung die mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden Jugendhilfeträger, der den Ansprüchen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft genügen muss. Der zu bestimmende Jugendhilfeträger hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.

Altengamme, 24.4.1986
geändert, in § 5, § 7.2, § 7.7, § 9, § 10, §11, Tatenberg, 25.2.2013
geändert in §2. §3.1, §3.2, §9c, §11 Tatenberg 23.03.2015





Unterschriften im Original der Satzung:

H. Küther, H. Obermeit
Möller – Beimbrink, Westerhoff
Thomas Schmidt, M. Glomb
Albrecht Richter, W.Klumbies
Wolfgang Schmidt, Möhring
Gschwendtner